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Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen 

 November 21, 2012

von  RA Finkeldei

Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.

Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.

Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.

In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 – 61.05.01 – 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.

In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und – dem Runderlass zuwider – eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!

Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.

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Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

  • In Fulda/Hessen verlangt die Polizei für eine Unfallaufnahme eine Gebühr von bis zu 60 Euro. Die Praxis, Einsätze am Telefon abzuwiegeln, erstreckt sich nach meiner Erfahrung nicht nur auf Verkehrsunfälle.

  • Das halte ich, gelinde gesagt für unwahr. Rechtsgrundlage und Fundstelle wären interessant, bei uns in Bbg wird zu jedem Unfall ausgerückt. Unfallaufnahmen unterbleiben lediglich, wenn tatsächlich durch keinen Beteiligten Schäden festzustellen sind.

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