Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wir klagen gegen
Ihre Kündigung!
Achrung: 3-Wochen-Frist!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Wer die Kündigung seines Arbeitgebers auf dem Tisch hat, für den ist der Tag in der Regel gelaufen. Aber was noch schlimmer ist: Zu der momentanen Verärgerung und Enttäuschung gesellt sich bald die Angst, keinen neuen (vergleichbaren) Arbeitsplatz mehr zu finden.

Gerade deshalb ist es extrem wichtig zu prüfen, ob das bisherige Arbeitsverhältnis tatsächlich abgeschrieben werden muss und, wenn ja, ob Schadensbegrenzung möglich ist.

Kündigungsgrund?

Zum einen könnte die Kündigung mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam sein, sodass das vermeintlich beendete Arbeitsverhältnis fortbesteht. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch der Gehaltsanspruch fort.

Klagefrist: 3 Wochen

Allerdings: Die Unwirksamkeit der Kündigung muss innerhalb einer dreiwöchigen Frist vor dem Arbeitsgericht im Wege einer sogenannten Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam; und zwar unabhängig davon, ob sie rechtswidrig war oder nicht.

Warten Sie nach Erhalt der Kündigung also nicht ab! Verlieren Sie keine wertvolle Zeit! Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Dann klären wir auch mit Ihnen, wie der Wegfall des Gehalts bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts überbrückt werden kann.

Vergleich mit Abfindung

Zu einem Urteil kommt es in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht aber eher selten. Regelmäßig enden derartige Streitigkeiten mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; also einer Vereinbarung, wonach sich die Parteien über einen bestimmten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitgeber für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung zahlt. Dies liegt daran, dass sich der Arbeitnehmer häufig selbst nicht mehr vorstellen kann, weiterhin für seinen bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, und andererseits der Arbeitgeber bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits Gefahr läuft, Gehalt für etliche Monate nachzahlen zu müssen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der unwirksamen Kündigung zu Hause geblieben ist.

Kosten

Wichtig: Gem. § 12 Abs. 1 ArbGG hat die obsiegende Partei im ersten Rechtszug vor den Arbeitsgerichten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten. Sollten Sie also einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht gewinnen, so haben Sie trotzdem Ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig eine Rechtsschutzversicherung für den beruflichen Bereich ist.

Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung müssen Sie nicht auf Kosten sitzen bleiben. Unter Umständen erhalten Sie Prozesskostenhilfe. Wir prüfen das für Sie und stellen den entsprechenden Antrag!

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