Scheidung

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Rechtsanwalt Nils Finkeldei

In Deutschland gilt, dass die Scheidung der Ehe von einem Richter (§ 1564 Abs. 1 BGB) durchgeführt werden muss. Hierzu muss ein Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, eingereicht werden. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; denn vor dem Familiengericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, wobei der/die Antragsgegner/in auch ohne eigenen Anwalt auskommen kann. Dazu unten mehr.

Voraussetzungen der Scheidung

Der Familienrichter scheidet die Ehe, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Der Familienrichter muss also der Überzeugung sein, dass nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden. Eine schwierige bis unmögliche Prognose!

Um es dem Familienrichter einfacher zu machen, regelt § 1566 BGB, dass das Scheitern der Ehe zu unterstellen ist,

  • wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und
    • beide die Scheidung beantragen oder
    • der/die Antragsgegner/in der Scheidung zumindest zustimmt
  • oder wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

Eine Scheidung vor Ablauf von zwölf Monaten seit der Trennung, also vor Ablauf des Trennungsjahres, ist nur ganz ausnahmsweise möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Weiterleitung des Scheidungsantrags

Wenn der Antrag auf Ehescheidung bei Gericht eingegangen ist, leitet der Familienrichter eine Abschrift hiervon an den/die Antragsgegner/in weiter, um ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach Ablauf der Stellungnahmefrist könnte das Gericht nun einen Gerichtstermin bestimmen und die Scheidung durchführen. Denn mehr an Vorbereitung braucht es für die Entscheidung über den Scheidungsantrag nicht.

Versorgungsausgleich

Jedoch: Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei werden – ohne dass ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragen muss – die Ansprüche der Eheleute auf laufende oder zukünftige Versorgungsleistungen, insbesondere Rente, die während der Ehezeit hinzu erworben wurden, hälftig ausgeglichen.

Um diesen Ausgleich durchführen zu können, müssen die Eheleute dem Gericht mitteilen, über welche Ansprüche und Anwartschaften sie verfügen. Dazu müssen sie einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Anzugeben sind beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge, eine private Rentenversicherung, Pensionsansprüche, etc.

Der Familienrichter fordert dann die einzelnen Versorgungsträger auf, auszurechnen, in welcher Höhe der jeweilige Ehegatte dort während der Ehezeit einen Anspruch oder eine Anwartschaft erworben hat und in welcher Höhe er/sie dem anderen Ehegatten überschrieben werden soll. Dieses Prozedere dauert mehrere Wochen bis Monate. Die tatsächliche Dauer hängt davon ab, ob ungeklärte Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind und welcher Versorgungsträger beteiligt ist. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zuständig für die Beamtenversorgung, benötigt leider besonders viel Zeit für die Auskunftserteilung.

Sobald die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, bestimmt das Gericht einen Gerichtstermin.

Hinweis: Auch ohne eine entsprechende Vereinbarung der Eheleute werden Versorgungsanwartschaften, die ausweislich der eingeholten Auskünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, nicht ausgeglichen.

Weitere Folgesachen

Im Rahmen der Scheidung beschäftigt sich das Familiengericht nur dann mit weiteren Folgen der Scheidung (z. B. Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich), wenn einer der Ehegatten dies (über einen Rechtsanwalt) beantragt. Fehlt es – wie im Regelfall – an einem solchen Antrag, führt das Gericht nur die Scheidung und den Versorgungsausgleich durch.

Anhörungstermin / Scheidungstermin

Sobald sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, bestimmt der Familienrichter einen Gerichtstermin, zu dem die Eheleute persönlich erscheinen müssen, weil der Richter sie persönlich anhören muss. Deshalb nennt man diesen Gerichtstermin auch Anhörungstermin. Da in der Regel in diesem Termin die Ehe geschieden wird, handelt es sich hierbei meist auch um den Scheidungstermin.

Der/Die Antragsteller/in nimmt den Gerichtstermin in anwaltlicher Begleitung wahr. Denn sein Scheidungsantrag muss ja – nicht nur schriftsätzlich, sondern auch in der Gerichtsverhandlung – von einem Anwalt gestellt werden.

Im Anhörungstermin befragt der Familienrichter die Eheleute dazu, wann sie sich getrennt haben, ob sie noch immer getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Außerdem wird erörtert, welches Ergebnis der Versorgungsausgleich haben wird.

Scheidung ohne Anwalt

Der/Die Antragsgegner/in kann ohne einen Rechtsanwalt auskommen, wenn er/sie der Scheidung zustimmen und keine andere Erklärung, wie z. B. einen eigenen Scheidungsantrag, abgeben möchte. Ob Sie als Antragsgegner/in auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichten, sollten Sie davon abhängig machen, ob Sie folgende Fragen alle mit Nein beantworten können:

  • Möchten Sie selbst unbedingt schnellstmöglich geschieden werden?
  • Möchten Sie, dass die Scheidung bereits im Scheidungstermin rechtskräftig wird?
  • Haben Sie Probleme, ihre alljährliche Renteninformation zu verstehen?
  • Wollen Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren?
  • Wollen Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens neben dem Versorgungsausgleich weitere Scheidungsfolgen (z. B. nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich) klären lassen?
  • Hat der/die Antragsteller/in einen Antrag in Bezug auf solche Folgesachen gestellt?
  • Übernimmt der Staat möglicherweise die Kosten Ihres Rechtsanwalts (sogenannte Verfahrenskostenhilfe)?

Sollten Sie auch nur eine dieser Fragen mit Ja beantworten können, sollten Sie sich zumindest von einem Rechtsanwalt beraten lassen! Insbesondere wenn Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben (z. B. bei Bezug von ALG II bzw. Hartz IV), die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts also ohnehin vom Staat übernommen werden, macht es wenig Sinn, auf einen eigenen Anwalt zu verzichten!

Scheidungsbeschluss

Gibt es keine weiteren klärungsbedürftigen Aspekte, spricht der Familienrichter die Scheidung aus. Den entsprechenden Beschluss, der auch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich enthält, erhält man nachträglich per Post.

Rechtskraft der Scheidung

Rechtskräftig wird die Scheidung, wenn nicht einer der Ehegatten innerhalb eines Monats ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses Beschwerde einlegt, was in der Praxis höchst selten vorkommt. Auf die Einlegung eines solchen Rechtsmittels können die Eheleute auch im Scheidungstermin verzichten. Dann wird die Scheidung bereits am Tag der Gerichtsverhandlung rechtskräftig. Hierzu muss allerdings auch der/die Antragsgegner/in anwaltlich vertreten sein. Denn die Erklärung des Rechtsmittelverzichts unterliegt dem Anwaltszwang.

Namensänderung

Nach Eintritt der Rechtskraft kann übrigens der ursprüngliche Name wieder angenommen werden.

Scheidungskosten

Eins vorweg: Die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, die durch eine Scheidung entstehen, sind gesetzlich geregelt und deutschlandweit einheitlich. Ganz gleich, welchen Anwalt Sie beauftragen: Für alle gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das die Höhe der Gebühren genau vorschreibt. Spielräume gibt es nicht. Und auch eine Online-Scheidung ist nicht günstiger – auch wenn das Internet voll von Anzeigen ist, die diesen Eindruck erwecken.

Die Höhe der Kosten ist abhängig davon, wie hoch das Einkommen der Eheleute ist und – soweit auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird – wie viele Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden.

Gerne erörtern wir die Höhe der voraussichtlichen Scheidungskosten schon zu Beginn unseres Erstgesprächs!

Soweit Sie ALG II (Hartz IV) beziehen, ist die Scheidung für Sie nicht mit Kosten verbunden. Dann übernimmt die Landeskasse die Anwalts- und Gerichtskosten.

Kostenschätzung:

1 Ihre Angaben
2 Ergebnis

Bitte geben Sie für beide Eheleute das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen an.

Geben Sie bitte möglichst genaue Werte an. Entscheidend ist das jeweilige monatliche Durchschnittsnetto. Dieses ermittelt man, indem man das Jahresnettoeinkommen durch 12 Monate dividiert.

Bezieht ein Ehegatte Sozialleistungen (z. B. ALG II (Hartz 4), Sozialhilfe, Grundsicherung) oder verfügt er über gar kein Einkommen oder ist sein Einkommen unbekannt, geben Sie bitte die Zahl 1000 ein.

Wie viele Versorgungsanwartschaften haben Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) insgesamt?

Geben Sie bitte an, von wie vielen Stellen Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) Versorgungsbezüge wegen Alters oder Erwerbsminderung beziehen oder zu erwarten haben (gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung, Versorgungswerk der Rechtsanwälte, etc.), Beamtenversorgung).

Beispiel: Beide Eheleute sind berufstätig und zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Zudem hat der Ehemann eine betriebliche und eine private Altersvorsorge. Insgesamt verfügen die Eheleute über vier Versorgungsanwartschaften.

Wenn in Ihrem Fall der Versorgungsausfall ausnahmsweise nicht durchgeführt werden muss, weil Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) dies etwa in einem Ehevertrag ausgeschlossen haben oder weil eine kurze Ehedauer vorliegt, geben Sie bitte 0 ein.

Sofern Sie nicht wissen, wie viele Versorgungsanwartschaften bestehen, rechnen wir mit insgesamt zwei Anwartschaften.

[((FIELD54 + FIELD55) * 3) + (((FIELD54 + FIELD55) * 3) * FIELD28 / 10)]

[FIELD30]

[FIELD32]

Kostenschätzung

Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist abhängig vom sogenannten Verfahrenswert, den das Gericht erst am Ende des Gerichtsverfahrens festsetzen wird; und zwar nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Die folgenden Beträge beruhen daher auf einem geschätzten Verfahrenswert. Die Kostenschätzung stellt eine unverbindliche Prognoserechnung dar.

Ist es Ihnen finanziell nicht möglich, die Anwaltskosten und die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren zu stemmen, haben Sie möglicherweise Anspruch darauf, dass der Staat diese Kosten übernimmt (sogenannte Verfahrenskostenhilfe). Dies muss man zu Beginn des Scheidungsverfahrens beantragen und dem Antrag eine Selbstauskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen. Wenn für Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, werden wir dies beantragen.


Anwaltskosten:

Die Anwaltskosten, die Ihnen als Antragsteller(in) entstehen werden, betragen voraussichtlich:

[((FIELD30*2.5)+20)*1.19] EUR


Gerichtskosten:

Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von voraussichtlich:

[FIELD32*2] EUR


Die Gerichtskosten müssen sich die Eheleute am Ende des Verfahrens hälftig teilen. Sie werden also am Ende nur die Hälfte dieses Betrages zu tragen haben. Trotzdem müssen die Gerichtskosten bei Einreichung des Scheidungsantrags in voller Höhe eingezahlt werden.


Gesamtkosten:

Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen also:

[(((FIELD30*2.5)+20)*1.19)+(FIELD32*2)] EUR


Übrigens: Ihr(e) Ehepartner(in) muss nicht zwingend auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Es genügt ein Rechtsanwalt auf Antragstellerseite.

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Scheidungsanwalt

Als Scheidungsanwalt kümmert sich Rechtsanwalt Nils Finkeldei für Sie um die Einleitung des Scheidungsverfahrens und alle Folgesachen. Rufen Sie uns an! Wir besprechen mit Ihnen im ersten Telefonat das weitere Vorgehen.

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