Unterhalt

Kindesunterhalt? Ehegattenunterhalt?
Wir regeln das für Sie!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Trennt sich ein Paar, dann ist unter anderem zu klären, ob Unterhalt zu zahlen ist.

Kindesunterhalt

Ist ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden und lebt es nach der Trennung – wie üblich – überwiegend bei einem der beiden Elternteile, dann ist der andere Elternteil grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt (sogenannter Barunterhalt) verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind (überwiegend) lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen.

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. In der Praxis wird sie mithilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt, die jedoch keine Gesetzeskraft hat. Von den darin enthaltenen Vorgaben kann ein Gericht also durchaus abweichen, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt.

Es ist zunächst das unterhaltsrechtlich relevante durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des pflichtigen Elternteils zu ermitteln. Schon hierbei stoßen juristische Laien regelmäßig an ihre Grenzen. Wie ist der Dienstwagen zu berücksichtigen? Wie werden Überstunden behandelt? Können Spesen außer Ansatz bleiben? Was ist mit Zulagen (Nachtzulage, Sonn- und Feiertagszulage, Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten DUZ, etc.)? Ist die Kreditrate abzugsfähig? In welcher Höhe sind Fahrtkosten zu berücksichtigen?

Von der korrekten Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens hängt viel ab. Wer hier Fehler macht, zahlt im Zweifel mehr als er müsste und kommt am Ende des Monats mit seinem Geld nicht aus. Es ist daher dringend davon abzuraten, den Unterhalt selbst auszurechnen.

Nach Ermittlung des Einkommens kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist. Man ermittelt den Tabellenbetrag in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes. Soweit der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht, ist dieses zur Hälfte vom Tabellenbetrag abzuziehen. Das Ergebnis ist der Zahlbetrag, der monatlich im Voraus an das Kind bzw. den betreuenden Elternteil gezahlt werden muss.

Trennungsunterhalt

Eheleute sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Nach einer Trennung kann einer vom anderen grundsätzlich (bis zur Rechtskraft der Scheidung) Trennungsunterhalt verlangen. Wer von wem und in welcher Höhe Trennungsunterhalt verlangen kann, hängt vom Ergebnis der Berechnung ab:

Es ist zunächst das unterhaltsrechtlich relevante durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute zu ermitteln. Soweit Kindesunterhalt gezahlt wird, darf dieser in Abzug gebracht werden. Anschließend darf noch das sogenannte Anreizsiebtel (auch: Erwerbstätigenbonus) abgezogen werden, soweit das Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt.

Derjenige, dessen verbleibendes Einkommen das des anderen übersteigt, hat nun die Hälfte der Differenz (sogenannter Halbteilungsgrundsatz) an Trennungsunterhalt zu zahlen.

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich endet die Pflicht der Eheleute, für den Unterhalt des anderen aufkommen zu müssen, mit der Rechtskraft der Scheidung. Der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) rückt gegenüber der ehelichen Fürsorgepflicht in den Vordergrund.

Es gibt aber etliche Ausnahmefälle, in denen auch nach Rechtskraft der Scheidung noch Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss.

Einer der häufigsten Ausnahmefälle ist der, dass es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz gehöriger Anstrengung nicht gelingt, ein eigenes Einkommen zu erzielen, das es ihm ermöglicht, seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) zu decken (sogenannter Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB).

Ebenfalls häufig ist der Fall, dass nachehelicher Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes verlangt werden kann (§ 1570 BGB). In § 1570 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre seit der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen kann. Er muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen und nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes üblicherweise zunächst nur eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Der Umfang der Pflicht des kinderbetreuenden Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten.

Nachehelicher Unterhalt kann aber herabgesetzt, zeitlich begrenzt, beschränkt oder versagt werden (§§ 1578b, 1579 BGB). Insbesondere wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB), endet die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten. Auch endet sie, sobald ehebedingte Nachteile im Erwerbsleben des Unterhaltsberechtigten nicht mehr nachwirken.

Auskunftsanspruch

Jeder Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete kann vom anderen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse sowie die Vorlage entsprechender Belege verlangen. Denn ohne die Kenntnis der beiderseitigen Einkommen kann die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nicht berechnet werden. Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung, die für einen bestimmten Zeitraum – bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die vergangenen zwölf Monate – sämtliche Brutto- und Nettoeinkünfte wiedergibt nebst Angabe der einzelnen Abzüge. Auf Verlangen sind Belege (z. B. Lohnabrehnungen, Gehaltsabrechnungen, Bezügemitteilungen, etc.) vorzulegen.

Wer zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, sollte die Auskunft fristgemäß, sorgfältig und vollständig erteilen. Anderenfalls droht ein gerichtliches Verfahren, das unnötige Kosten verursacht. Es ist daher ratsam, nicht erst für die Unterhaltsberechnung, sondern schon für die Auskunftserteilung einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt ist grundsätzlich erst ab dem Monat zu zahlen, in dem der Unterhaltspflichtige erstmalig aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen oder jedenfalls Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Wer mit seiner eigenen Unterhaltspflicht rechnet, muss also nicht befürchten, Monate später auf Unterhalt für die Zeit seit der Trennung in Anspruch genommen zu werden.

Der Berechtigte sollte seinen Unterhaltsanspruch schnellstmöglich geltend machen.

Unterhaltstitel

Wer Unterhalt beanspruchen kann, sollte seinen Anspruch titulieren lassen. Unter einem Titel versteht man eine Urkunde, die zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Stellt der Unterhaltsschuldner seine Zahlung ein, kann sofort ein Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des Unterhalts beauftragt oder das Gehalt gepfändet werden.

Unterhalt wird regelmäßig für den Lebensunterhalt dringend benötigt. Wer bedürftig ist und keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, muss Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen. Deshalb ist es so ungemein wichtig, von Anfang an darauf zu bestehen, dass der Unterhalt tituliert wird.

Kindesunterhalt kann kostenlos dadurch tituliert werden, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Jugendamt eine entsprechende Urkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt (sogenannte Jugendamtsurkunde) errichten lässt. Hierzu sollte er nach durchgeführter Unterhaltsberechnung unbedingt aufgefordert werden. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, sollte umgehend ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

Unter Umständen ist empfehlenswert, zweigleisig zu fahren und sowohl den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen als auch ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Auf diese Weise kann vorab ein Mindestunterhalt tituliert werden, während über die darüber hinausgehende Unterhaltspflicht im Hauptsacheverfahren gestritten wird.

Zuständig ist das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.

ALG II / Hartz IV

Auch wer ALG II bezieht, muss sich um die Durchsetzung des Unterhalts für sich selbst und ggf. seiner Kinder kümmern. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind nämlich subsidiär. Ein Leistungsempfänger muss zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um auf andere Weise für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dazu gehört, dass zunächst ein bestehender Unterhaltsanspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden muss. Das Jobcenter verlangt dies in der Praxis auch.

Die Kosten eines Rechtsanwalts übernimmt in diesem Fall der Staat in Form der Beratungshilfe. Wer ALG II bezieht, sollte (unbedingt vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts) persönlich bei dem Amtsgericht an seinem Wohnort vorstellig werden und die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe beantragen. Hierzu sollte der aktuellste ALG-II-Bescheid vorgelegt werden, um die finanzielle Bedürftigkeit zu belegen.

Achtung: Wer wegen seiner Trennung vom Partner rechtliche Beratung nicht nur im Hinblick auf Unterhalt benötigt, sollte darauf achten, dass der Berechtigungsschein nicht ausschließlich für die Unterhaltsangelegenheit, sondern ausdrücklich auch für die weiteren Angelegenheiten ausgestellt wird!

Beratungshilfe erhält nicht nur, wer ALG II bezieht. Finanzielle Bedürftigkeit kann auch zu bejahen sein, wenn jemand zwar kein ALG II bezieht, aber dennoch in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, ohne nennenswertes Vermögen zu haben.

Auch für die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs übernimmt unter Umständen der Staat die entstehenden Kosten. Gerne beantrage ich für Sie hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

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