Zugewinnausgleich

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Zugewinnausgleich / Vermögensausgleich!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Haben die Eheleute den sogenannten Güterstand nicht durch notariellen Ehevertrag anderweitig geregelt, gilt der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände, die jeder Ehegatte während der Ehe erwirbt, nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute werden (außer sie erwerben sie im Einzelfall bewusst gemeinsam). Jeder Ehegatte hat also bei Scheidung der Ehe – ebenso wie bei und nach der Heirat – Vermögensgegenstände im Alleineigentum (z. B. Pkw, Kontoguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Ansprüche aus Versicherungsverträgen, Immobilien, etc.). Der eine mehr, der andere weniger.

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Verlangt es einer der Ehegatten (aber auch nur dann), wird im Falle der Scheidung der Zugewinn der Eheleute im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände wertmäßig ausgeglichen. Es wird also verglichen, welchen Wert das Vermögen des einzelnen Ehegatten am Ende der Ehe (sogenanntes Endvermögen, Stichtag ist der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags) und welchen Wert es am Tag der Heirat (sogenanntes Anfangsvermögen) hatte. Fällt das Endvermögen eines Ehegatten höher aus als sein Anfangsvermögen, hat er einen Zugewinn erzielt, von dem der andere Ehegatte die Hälfte in Form einer Geldzahlung beanspruchen kann. Dies gilt in beide Richtungen. Die gegenseitigen Ausgleichsansprüche werden dann saldiert, sodass im Ergebnis nur der eine Ehegatte eine Zahlung vom anderen verlangen kann.

Beispiel

Zu Beginn der Ehe haben beide Eheleute ein Anfangsvermögen von jeweils 5 TEUR. Bei Einreichung des Scheidungsantrags beläuft sich das Vermögen des Ehemannes auf 25 TEUR und das Vermögen der Ehefrau auf 10 TEUR. Der Ehemann hat somit während der Ehezeit einen Zugewinn von 20 TEUR erzielt und die Ehefrau einen Zugewinn von 5 TEUR. Der Ehemann müsste also an die Ehefrau 10 TEUR zahlen, die Ehefrau an den Ehemann 2,5 TEUR. Die Ansprüche werden verrechnet. Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Zahlungsanspruch von 7,5 TEUR.

Schenkungen und Erbschaften

Schenkungen und Erbschaften, die die Eheleute während der Ehe erhalten haben, fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich. Schenkung und/oder Erbschaft sind zwar im Endvermögen enthalten. Ihre Werte sind aber von Gesetzes wegen auch (fiktiv) dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen; und zwar mit dem Wert im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft. Der Vermögensstamm verbleibt bleibt auf diese Weise dem beschenkten bzw. bedachten Ehegatten. Nur eine etwaige Wertsteigerung fällt in den Zugewinn.

Gemeinsame Immobilien

Gemeinsame Vermögensgegenstände, wie insbesondere das Familienheim, das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, zählen – mit dem Wert des jeweiligen Miteigentumsanteils – zum Anfangsvermögen und/oder Endvermögen. Bei hälftigem Miteigentum der Eheleute ist das Vermögen der Eheleute aber in gleichem Maße erhöht, sodass sich gemeinschaftliches Vermögen häufig auf den Zugewinnausgleich nicht auswirkt. Dies ist aber anders, wenn der Zugewinn eines Ehegatten rechnerisch negativ wäre, wenn die Miteigentumswerte unberücksichtigt blieben.

Schulden / Verbindlichkeiten

Bei der Ermittlung von Anfangsvermögen und Endvermögen werden auch Schulden (Verbindlichkeiten) berücksichtigt. Sie sind vom Aktivvermögen abzuziehen. Anfangsvermögen und Endvermögen eines Ehegatten können sogar negativ sein. Allerdings: Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss nur zahlen, was er auch hat. Ist sein Endvermögen negativ, muss er nicht zahlen.

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