Abfindung

Rechtsanwalt Nils Finkeldei
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eine Abfindung aus!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Vielfach wird angenommen, dass jeder Arbeitnehmer, dem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, Anspruch auf eine Abfindung habe. Dies ist ein Irrtum.

Abfindung nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

Das deutsche Arbeitsrecht kennt nur einen einzigen Fall, in dem der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers eine Abfindung verlangen kann. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, die Kündigung also rechtswidrig war, so löst das Gericht gemäß § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers gleichwohl auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Dies setzt jedoch außerdem noch voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet, was z. B. bei ganz kleinen Betrieben und nur ganz kurzen Arbeitsverhältnissen zu verneinen sein kann, und dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

In allen übrigen Fällen muss der Arbeitgeber der Abfindungszahlung in irgendeiner Form zustimmen.

Abfindung nach gerichtlichem Vergleich

Die weitaus häufigste Form der Abfindungsregelung ist die des gerichtlichen Vergleichs. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich treffen die am Kündigungsschutzprozess beteiligten Parteien einvernehmliche Regelungen auf vertraglicher Ebene und erklären den Rechtsstreit auf dieser Grundlage für erledigt. Regelmäßig wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zu einem bestimmten Termin endet und dass der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung in bestimmter Höhe erhält.

Je ungewisser für den Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung ist, desto eher lässt er sich auf eine solche Vereinbarung ein. Denn sein Kostenrisiko kann im Einzelfall enorm sein. Würde der Rechtsstreit fortgeführt und die Kündigung für rechtswidrig erklärt, müsste er dem Arbeitnehmer nicht nur seine Vergütung (nach)zahlen, sondern womöglich auch noch eine Abfindung gemäß § 9 KSchG zahlen (siehe oben). Um dieses Risiko auszuschalten, lassen sich sehr viele Arbeitgeber freiwillig (!) auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit Abfindungsregelung ein.

Die Höhe der Abfindung ist in diesen Fällen Verhandlungssache. Die beiderseitigen Verhandlungschancen werden durch viele Faktoren bestimmt, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden können. Wegen der Komplexität der gesamten Materie sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Abfindung auf Grund eines Sozialplans

Eine Abfindung kann der Arbeitgeber auch im Rahmen eines Sozialplans versprechen. Ein Sozialplan ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Aber genau wie für den gerichtlichen Vergleich gilt auch für den Sozialplan: Die hierin enthaltene Abfindungsregelung ist ein freiwilliges Versprechen des Arbeitgebers. Versperrt sich der Arbeitgeber einer solchen Regelung, so besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers nicht.

Hinweis

Eine Abfindung ist (neuerdings) in voller Höhe zu versteuern. Für die Sozialversicherung ist sie nach wie vor beitragsfrei. Eine Abfindungszahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst für einen bestimmten Zeitraum ruht. Es sollte also sehr genau geprüft werden, ob der Erhalt einer Abfindung im Einzelfall schädlich wäre, bevor ein Antrag nach § 9 KSchG gestellt oder ein gerichtlicher Vergleich mit Abfindungsregelung geschlossen wird. Es versteht sich von selbst, dass Sie diese Prüfung einem Rechtsanwalt überlassen sollten.

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