Arbeitszeugnis

Wir prüfen
Ihr Arbeitszeugnis!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Im Berufsleben hat das Arbeitszeugnis herausragende Bedeutung. Weil es als Visitenkarte für die persönliche Leistungsfähigkeit bei potentiellen neuen Arbeitgebern vorgelegt werden muss, sollte man bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets auf ein Zeugnis bestehen und dringend darauf achten, dass die äußere Form stimmt und dass es die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten richtig beschreibt. Auf die Erteilung eines (qualifizierten) Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch.

Die Form prüfen!

Ein guter Eindruck beim neuen Arbeitgeber beginnt bereits bei der äußeren Form: Das Zeugnis sollte auf aktuellem Firmenpapier des Arbeitgebers mit richtiger Anschrift geschrieben sein. Wird neutrales Papier verwendet, ist wenigstens ein Firmenstempel erforderlich. Keinesfalls darf es fleckig sein oder Korrekturen enthalten. Das Zeugnis muss außerdem vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter persönlich unterzeichnet sein. Unterschreibt der Vertreter, dann muss aus dem Zeugnis seine Weisungsbefugnis für den Arbeitnehmer hervorgehen. Inhaltlich unterscheidet man das einfache von dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis beinhaltet nur Personalien, Dauer der Beschäftigung und übertragene Aufgaben, die i. d. R. gegliedert aufgelistet und wertfrei beschrieben werden. Angaben über Leistung und Verhalten fehlen bei diesem Zeugnis. Da es keine Leistungsbewertung enthält, ist seine Aussagekraft für einen potentiellen neuen Arbeitgeber gering.

Qualifiziertes Zeugnis verlangen!

Wer seiner Bewerbung nur ein einfaches Arbeitszeugnis beifügt, muss damit rechnen, dass der potentielle neue Arbeitgeber davon ausgeht, dass die Leistungen bisher bestenfalls ausreichend waren. Deshalb sollten Arbeitnehmer ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, das über den oben beschriebenen Inhalt hinaus eine Beurteilung zu Leistung und Verhalten enthält.

Achtung: „Geheimsprache“

Der Arbeitgeber ist nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung stets gehalten, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Außerdem muss es der Wahrheit entsprechen. Für Zeugnisformulierungen hat sich deshalb eine regelrechte „Geheimsprache“ der Arbeitgeber entwickelt. Der Arbeitnehmer kann in der Regel nicht selbst erkennen, wenn seine Leistung schlechter bewertet wird als es der Wortlaut vermuten lässt. Schon deshalb sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass das Zeugnis Formulierungen enthalten könnte, die Leistung und/oder Verhalten falsch beschreiben.

Fristen beachten

Will man gegen ein formal unzureichendes oder inhaltlich falsches Zeugnis vorgehen, ist Eile geboten. Häufig sehen Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist seit seiner Beendigung geltend zu machen sind. Wird diese Frist versäumt, ist ein etwaiger Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber auf Neuerteilung bzw. Berichtigung des Zeugnisses ggf. nicht mehr durchsetzbar. Schieben Sie den Gang zum Anwalt daher keinesfalls auf die lange Bank! Übrigens: Wer nicht selbst gekündigt hat, sondern von seinem Arbeitgeber entlassen wurde, sollte stets die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass gegen die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen seit dem Erhalt vorgegangen werden kann.

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