Lohnrückstand

Ihr Arbeitgeber
zahlt nicht mehr?
Wir helfen Ihnen!

Rechtsanwalt Nils Finkeldei

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Fälligkeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Fällig ist die Vergütung, nachdem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat, in der Regel also am Ende eines Monats – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist ein anderer Zahlungstermin geregelt. Hat der Arbeitgeber die Vergütung nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt, befindet er sich in Zahlungsverzug. Da der Arbeitnehmer bei Eintritt des Zahlungsverzugs seines Arbeitgebers bereits vorgeleistet hat, läuft er Gefahr, umsonst gearbeitet zu haben. Er sollte deshalb unbedingt die folgenden Punkte beachten um seinen Vergütungsanspruch zu wahren und weitere “kostenlose” Arbeitsleistungen zu vermeiden.

Verfallklauseln beachten

Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig sogenannte Ausschlussklauseln vor, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Eine solche Frist gilt es unbedingt im Auge zu behalten, da der Vergütungsanspruch bei Versäumung dieser Frist untergeht. Je nach Formulierung dieser Klausel muss innerhalb der Ausschlussfrist der Vergütungsanspruch schriftlich geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden.

Der Arbeit fernbleiben

Doch nicht nur der Vergütungsanspruch für bereits geleitete Arbeit muss gesichert werden. Es muss darüber hinaus auch vermieden werden, weiterhin ohne Gegenleistung zu arbeiten. Dies erreicht man durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts.Ein Arbeitnehmer kann der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in erheblichen Rückstand geraten ist. Erheblich ist der Zahlungsrückstand grundsätzlich dann, wenn er zwei Monatsgehälter umfasst. Aber Achtung: Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, einfach unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein, sollte die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung unbedingt vorher angekündigt werden. Am besten geschieht dies durch ein Schreiben an den Arbeitgeber, in dem dieser unter Fristsetzung zur Nachzahlung der offenen Vergütung aufgefordert und die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung für den Fall der Nichtleistung angedroht wird.

Insolvenzgeld

Beachtet werden sollte außerdem, dass im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ein Anspruch auf Insolvensgeld gegen die Agentur für Arbeit bestehen kann. Insolvenzgeld wird aber nur für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Arbeitnehmer sollten also möglichst früh, d. h. sobald der Lohnrückstand zwei Monatsgehälter erreicht hat, allerspätestens aber bei einem Zahlungsrückstand von drei Monatsgehältern von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Kündigen?

Sobald der Vergütungsrückstand zwei Monatgehälter erreicht hat, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch fristlos kündigen. Da er hierdurch aber unnötigerweise seinen eigenen Vergütungsanspruch für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung vernichtet, sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Wenn nicht schon ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, empfiehlt es sich in der Regel, sich mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zu begnügen. Für den Zeitraum der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung besteht zudem grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jeder Arbeitnehmer, der von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, sollte sich daher umgehend arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen.

Um in Ihrem Vorgehen keine Fehler zu machen, die zu einem Rechtsverlust führen, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie gern!

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