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Vollmachtsvorlage im Bußgeldverfahren 

 Februar 9, 2009

von  RA Finkeldei

In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte der Verteidiger der Ermittlungsbehörde tunlichst seine schriftliche Vollmacht, die er vom Mandanten erhalten hat, nicht vorlegen. Die Vollmachtsvorlage löst nämlich diverse Rechtsfolgen aus, die sowohl für den Mandanten als auch für den Verteidiger nachteilig sein könnten. Hier hatte ich dies schon einmal kurz angeschnitten.

Heute erhielt ich von einem Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen einen Telefonanruf. Ich solle in der betreffenden OWi-Sache doch bitte meine Vollmacht vorlegen, anderenfalls würde die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht weiterbearbeiten. Nachdem ich kurz darauf hingewiesen hatte, dass ich zur Vollmachtsvorlage nicht verpflichtet sei und dies auch nicht beabsichtige, beendete mein Gesprächspartner das Telefonat mit den Worten: “Soll sich die Staatsanwaltschaft doch mit dem Problem rumärgern.”

Insgeheim hoffe ich sogar, dass die Staatsanwaltschaft noch ein wenig auf meiner fehlenden Bereitschaft zur Vollmachtsvorlage herumreitet. Mit etwas Glück verzögert sich die Angelegenheit hierdurch nämlich noch so weit, dass Verfolgungsverjährung eintritt und mein Mandant freigesprochen werden muss.

Wir haben es nicht eilig …

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