Sieg im Dachziegel-Fall!
Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.
Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.
Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.
Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.
Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.
Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.
Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!