In einer Arzthaftungssache habe ich den ehemaligen Zahnarzt meiner Mandantin vor dem Amtsgericht Bottrop auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Zahnarzt hatte meiner Mandantin eine Oberkieferprothese mit einer Goldlegierung eingegliedert, obwohl ihm der Allergiepass meiner Mandantin vorlag, in dem ihr eine Goldallergie bescheinigt wird.
Meine Mandantin klagte anschließend über Beschwerden wie Zungenbrennen, Zahnfleischentzündung, etc. Die Oberkieferprothese musste entfernt und gegen eine andere – aus anderem Material – ausgetauscht werden.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bottrop wurde nun ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hat.
Ich muss zugeben, dass ich es nicht für möglich hielt, dass die Eingliederung von hochgoldhaltigem Zahnersatz trotz Bescheinigung einer Goldallergie im Allergiepass lege artis, also fachgerecht, sein könnte. Das aber ist das überraschende Ergebnis der Untersuchung des Sachverständigen. In seinem Gutachten stellt der Sachverständige sogar die kühne These auf, meine Mandantin habe überhaupt keine Goldallergie. Er begründet dies damit, dass meine Mandantin ausweislich der Behandlungsunterlagen des Zahnarztes Goldschmuck getragen habe. Die Beschwerden meiner Mandantin seien psychosomatischer Natur.
Und das ist noch nicht alles. Der Sachverständige meint außerdem noch, dass er es ebenfalls nicht als Behandlungsfehler ansehe, dass der Zahnarzt nicht wenigstens sicherheitshalber einen Goldallergietest durchgeführt hat, bevor er den hochgoldhaltigen Zahnersatz bei meiner Mandantin eingliederte.
Ich bin kein Mediziner, sondern Jurist. Genauso wie der zuständige Richter. Deshalb maße ich mir eine Bewertung der Arbeit des Sachverständigen nicht an. Das kann nur ein weiterer Mediziner leisten. Deshalb habe ich den Antrag gestellt, das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen.
Als rationaler Mensch erlaube ich mir aber, die Logik zu bemühen: Wenn ein Arzt eine Goldallergie im Allergiepass bescheinigt hatte, dann muss der nachbehandelnde Arzt, dem andere Erkenntnisse oder Befunde nicht vorliegen, die Richtigkeit der Diagnose unterstellen oder aber selbst einen Befund erheben. Anderenfalls würde ohne eine ordentliche, nach gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführte Befunderhebung eine Diagnose gestellt. Wer dies als richtig ansieht, erteilt der Schulmedizin eine Absage.
Wir erwarten mit Spannung die Entscheidung des Gerichts.