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Die Tatsache, dass ein Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, wird von vielen Bußgeldbehörden bis heute schlicht ignoriert. Immer wieder werde ich zur Vollmachtsvorlage aufgefordert. Daran habe ich mich mittlerweile gewöhnt.

Sehr überrascht hat mich aber dieses Schreiben der Bußgeldbehörde des Kreises Coesfeld:

2. Erinnerung

Ihr Zeichen: […]
Ihr Mandant: […]

hier: Vollmacht

Sehr gehrter Herr Rechtsanwalt,

mit diesem Schreiben möchte ich Sie höflich an die fehlende Vollmacht Ihres Mandanten erinnern.

Diese wurde bereits mit der Akteneinsicht vom 28.01.2008 und mit Schreiben vom 08.02.2008 angefordert.

Ich weise darauf hin, dass ohne Vorlage der Strafprozessvollmacht Ihres Mandanten eine Zustellung des Bußgeldbescheides an Ihre Kanzlei nicht möglich ist.”

Bei der Bußgeldbehörde Coesfeld hat man, dies offenbart der letzte Absatz dieses Schreibens, offensichtlich verstanden, welche Folgen die Nichtvorlage einer Verteidigervollmacht hat: Der Bußgeldbescheid kann nicht an den Verteidiger zugestellt werden.

Dass genau das der Grund ist, warum es sich für einen Verteidiger geradezu verbietet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat man dort aber anscheinend noch nicht verstanden.

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