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Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, so sind die Verantwortlichen verpflichtet, einen Insovenzantrag zu stellen. So soll sichergestellt werden, dass die Liquidität des Unternehmens sich nicht noch weiter verschlechtert und dass die Gläubiger einen möglichst großen Anteil ihrer Forderungen realisieren können. Ein Verantwortlicher, der es im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens unterlässt Insolvenzantrag zu stellen, macht sich strafbar. So weit die Theorie.

Was der Begriff der Zahlungsunfähigkeit genau bedeutet, d. h. unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Unternehmen als zahlungsunfähig anzusehen ist, war bisher aber unklar. Aus dem Gesetz lässt sich dies nicht ableiten.

Deshalb hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2005 (Az.: IX ZR 123/04) ganz besondere Bedeutung. Die Karlsruher Richter entwickelten eine Definition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit und sorgten so für mehr Rechtssicherheit.

Zahlungsunfähig sei, so der BGH, ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90% des Gesamtbetrages seiner Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Der Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise muss demnach Insolvenzantrag stellen, wenn die Verbindlichkeiten des Unternehmens innerhalb einer Drei-Wochen-Frist nicht auf weniger als 10% des ursprünglichen Gesamtbetrages reduziert werden können. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr sich strafbar zu machen.

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