Ein Darlehenswiderruf ist auch nach langer Zeit noch möglich, wenn Darlehensnehmer ein Verbraucher ist und die Darlehensgeberin (Bank, Sparkasse, etc.) nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (sogenannter “Widerrufsjoker”). Die Folge des Darlehenswiderrufs ist – vereinfacht -, dass man die in der Vergangenheit gezahlten, über dem marktüblichen Zinsniveau liegenden Zinsen zurück erhält und eine zinsgünstigere Anschlussfinanzierung mit dem (oder: einem anderen) Kreditinstitut vereinbaren kann. Für bestimmte Darlehensverträge hat der Gesetzgeber diesem Vorgehen allerdings zwischenzeitlich zum Schutz der Kreditinstitute einen Riegel vorgeschoben. Die Möglichkeit, derartige Kreditverträge zu widerrufen, endete am 21. Juni 2016.
Aber Achtung: Ein Widerruf nach dem 21. Juni 2016 ist möglich bei Verbraucherdarlehensverträgen, auf die die vorgenannte Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist!
Die Ausschlussfrist ist in Art. 229 § 38 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) geregelt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.
Was Immobiliendarlehensverträge im Sinne dieser Vorschrift sind, ergibt sich aus § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB a. F.:
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
Ausgeschlossen von der Ausschlussfrist, die am 21. Juni 2016 endete, sind folglich:
- Darlehensverträge, die keine Immobiliendarlehensverträge sind,
- Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 1. September 2002 oder nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden,
- in der Zeit vom 1. September 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge, soweit sie ein Haustürgeschäft darstellen – also außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden (§ 312b BGB) – und bis zum 21. Mai 2016 noch nicht von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt waren (Darlehen vollständig getilgt).
Sollten Sie ein solches Darlehen jemals abgeschlossen haben, ist ein Widerruf nach dem 21. Juni 2016 noch möglich; und zwar unabhängig davon, ob das Darlehen (schon längst) zurückgezahlt ist oder nicht.
Soweit es sich um ein (bis zum 21. Mai 2016 noch nicht getilgtes) Immobiliendarlehen aus der Zeit vom 1. September 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 handelt, das im Wege eines Haustürgeschäfts vereinbart worden ist, ist Vorsicht geboten: Das Widerrufsrecht endet in diesen Fällen einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen!
Die Anwaltskanzlei Finkeldei unterstützt Sie gern beim Widerruf Ihres Darlehens.