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Wenn die Bausparkasse kündigt 

 Mai 16, 2013

von  RA Finkeldei

Bausparer, deren Bausparverträge schon seit vielen Jahren bestehen, kommen in der Regel in den Genuss einer – für heutige Verhältnisse – hohen Verzinsung ihrer eingezahlten Beträge. Ein Guthabenzins von 2,5 Prozent und ein zusätzlicher Bonuszins von 1,5 Prozent sind keine Seltenheit.

Bausparer, die in diese Altverträge einzahlen ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, erwirtschaften also über die Jahre relativ hohe Zinserträge.

Dies ist den Bausparkassen, wie z. B. BHW, Schwäbisch-Hall und LBS, in Niedrigzinsphasen (wie aktuell) ein Dorn im Auge. Sie sind deshalb dazu übergegangen, derartige Altverträge einfach zu kündigen, wenn der eigentliche Zweck des Bausparvertrages, nämlich die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, entfallen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das angesparte Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht hat.

Die Wirksamkeit derartiger Kündigungen ist juristisch umstritten und hängt maßgeblich von den Regelungen ab, die die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der jeweiligen Bausparkasse für den jeweils vereinbarten Tarif enthalten. Diese Regelungen weisen deutliche Unterschiede auf.

Die Kündigung der Bausparkasse ist z. B. dann unwirksam, wenn die ABB das Kündigungsrecht der Bausparkasse ausdrücklich ausschließen.

Wer eine Kündigung von seiner Bausparkasse erhält, sollte diese unbedingt auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen und sich zu diesem Zweck an einen Rechtsanwalt wenden.

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