Ein aktuelles Mandat gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass ein Zeuge nicht ausnahmslos zur Aussage verpflichtet ist. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Zeuge von einem Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von einer Bußgeldstelle auf eine offizielle Ladung hin vernommen wird. Und selbst dann kann der Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben, die Aussage zu verweigern.
Vor der Polizei muss aber niemand aussagen. Selbst auf eine schriftliche Vorladung hin muss man auf der Polizeidienststelle weder erscheinen noch aussagen. Folglich kann auch ein Polizeibeamter von einem Zeugen nicht verlangen, dass er sich erklärt.
Es soll ja den ein oder anderen geben, für den diese Information wertvoll ist.