In einer Arzthaftungssache habe ich heute die Klage gegen die behandelnden Ärzte und den Krankenhausträger entworfen. Alle haben ihren (Wohn-)Sitz in unterschiedlichen Städten und unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Ein für alle zuständiges örtliches Gericht, was Voraussetzung für eine Klage gegen alle ist, gibt es deshalb nicht.
In der Regel hilft in Arzthaftungsfällen der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) weiter, wonach auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Behandlungsfehler begangen wurde. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch eine Besonderheit: Es wurden mehrere Behandlungsfehler begangen; und zwar an unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Gerichtsbezirken.
In einem solchen Fall hilft § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Das nächsthöhere Gericht hat das örtlich zuständige Gericht auf Antrag zu bestimmen. Das Gesuch habe ich heute an das Oberlandesgericht Hamm versandt. Ich bin gespannt, mit welchem Landgericht die Richter in Hamm mehr sympathisieren: mit dem in Essen oder dem in Duisburg?
Ich werde berichten …