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Verwaltungsgericht Münster verbietet Sportwettbüros 

 Juni 6, 2006

von  RA Finkeldei

Mit Beschluss vom 02.06.2006 (Az.: 9 L 379/06) hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass private Wettbüros ihre Geschäftstätigkeiten auf Anordnung der Ordnungsbehörde vorläufig zu unterlassen haben.

Das VG Münster teilt damit im Ergebnis die Rechtsauffassungen des VG Düsseldorf und des VG Gelsenkirchen, die Wettbüros im Ruhrgebiet ebenfalls für illegal erklärt hatten. Im Gegensatz dazu hatte das VG Arnsberg die Schließung von Wettbüros gestoppt.

Die münsteraner Richter sahen in der Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar sitzendes Unternehmen sosgar eine Straftat nach § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Regelungen über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen, wonach Private keine Wettbüros betreiben dürfen, für verfassungswidrig erklärt. Es habe aber dem Staat für die Novellierung des Glücksspielrechts eine Frist bis 2007 gesetzt. In dieser Übergangszeit gelte weiterhin das aktuelle (verfassungswidrige) Recht, wonach der Betrieb von Wettbüros durch private Unternehmen unzulässig sei.

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