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Tätowierungen bei Polizisten 

 Juli 31, 2012

von  RA Finkeldei

Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) hat einen Einstellungsbewerber mit der Begründung abgewiesen, dass seine großflächigen Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemden zu sehen sind, stellen nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums aus dem Jahr 1995 einen Eignungsmangel dar.

Gegen die Zurückweisung ging der Bewerber im Wege des Eilverfahrens gerichtlich vor. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Bewerber vorläufig für das obligatorische Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zugelassen werden muss. Ob in den Tätowierungen auf der Grundlage des 17 Jahre alten Erlasses vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck kommt, müsse in einem Hauptsacheverfahren – also in aller Ruhe – geklärt werden.

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