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Soforthilfe Corona auch bei Rücklagen 

 März 28, 2020

von  RA Finkeldei

Soforthilfe CoronaEs ist so weit: Der Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise besonders geschädigte Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige ist online!

Der Antrag kann über folgenden Link aufgerufen werden:

https://soforthilfe-corona.nrw.de

Informationen zu dem Hilfsprogramm und Ausfüllhinweise finden sich auf dieser Seite:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Der (zu versteuernde) Zuschuss ist der Höhe nach abhängig von der Zahl der Mitarbeiter. Es wird der Höchstsatz ausgezahlt. Im Nachgang wird dann überprüft, ob der tatsächliche Schaden niedriger war; dann wird der Zuschuss teilweise zurückgezahlt werden müssen.

Wichtig ist, dass offensichtlich ein Liquiditätsengpass oder eine Existenzbedrohung – anders als in den Eckpunkten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums angekündigt worden war – in NRW nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist. Es genügt, wenn die Aufträge oder die Umsätze um mindestens die Hälfte zurückgegangen sind. Das ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil damit auch solche Unternehmer Aussicht auf die Zuschüsse haben, die über Rücklagen verfügen. Diese müssen also scheinbar nicht zunächst aufgebraucht werden.

 

 

 

 

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