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Obligatorisches Widerspruchsverfahren abgeschafft 

 Dezember 12, 2007

von  RA Finkeldei

Von vielen Betroffenen beinahe unbemerkt hat der Landesgesetzgeber NRW mit Wirkung vom 1. November 2007 das bisher obligatorische Widerspruchsverfahren abgeschafft.

Bisher musste gegen einen Verwaltungsakt zunächst innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden konnten. Nun muss innerhalb der Monatsfrist das Verwaltungsgericht sofort angerufen werden, wenn sich ein Bürger durch einen ihn belastenden Verwaltungsakt bzw. durch den Nichterlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sieht.

Diese Änderung des Rechtsbehelfsverfahrens gilt für Verwaltungsakte, die von der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst werden und die in der Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekanntgegeben werden bzw. deren Erlass in dieser Zeit abgelehnt wird; geregelt ist die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in § 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung. Von einer entsprechenden Regelung im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz hat der Landesgesetzgeber NRW abgesehen; im Sozialrecht ist deshalb das Widerspruchsverfahren nach wie vor durchzuführen (anders als in Niedersachsen, vgl. § 4a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz).
Aber Vorsicht: Hinsichtlich der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gibt es auch Ausnahmen. Ein Widerspruchsverfahren ist z. B. immer noch durchzuführen, wenn das Bundesrecht dies vorschreibt oder im Bereich des Schulrechts.

Der Landesgesetzgeber verspricht sich von dieser Verfahrensänderung eine Beschleunigung des Rechtsbehelfsverfahrens und eine Entlastung der Verwaltungsbehörden.

Die Verwaltungsgerichte dagegen befürchten, dass die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zu einer eheblichen Mehrbelastung der Gerichte führt.

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