Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Urteil vom 28.07.2005 – Az. 8 U 93/05 -, dass zwischen demjenigen, der einen Gegenstand bei eBay zum Kauf eingestellt hat, und dem Höchstbietenden auch dann ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, wenn der Versteigerer die Online-Auktion wegen eines Mangels an der Ware vorzeitig abbricht.
Zu erklären ist das Urteil so: Juristisch betrachtet bringt der Versteigerer durch das Einstellen eines Artikels bei eBay zum Ausdruck, er wolle an denjenigen verkaufen, der am Ende das höchste Gebot abgegeben hat. Hierin ist zugleich das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Der Höchstbietende nimmt dann dieses Vertragsangebot an. In diesem Moment, also mit dem Ende der Auktion, besteht also ein wirksamer Kaufvertrag, von dem sich keine der Vertragsparteien einseitig lösen kann.