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Hier hatte ich erläutert, dass die Annahme eines R-Gesprächs durch einen Minderjährigen nicht dazu führt, dass der Anschlussinhaber, der hiervon nichts weiß, die Kosten tragen muss.

Das Amtsgericht Kassel hat dies nun mit Urteil vom 13.05.2005, Az.: 430 C 955/04, bestätigt.

Beruhigend!

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