Hier hatte ich erläutert, dass die Annahme eines R-Gesprächs durch einen Minderjährigen nicht dazu führt, dass der Anschlussinhaber, der hiervon nichts weiß, die Kosten tragen muss.
Das Amtsgericht Kassel hat dies nun mit Urteil vom 13.05.2005, Az.: 430 C 955/04, bestätigt.
Beruhigend!