Leugnet ein Autofahrer gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, dass er ein parkendes Auto beschädigt habe und wird später gutachterlich festgestellt, dass er den Aufprall bemerkt haben müsse, so liegt in seinem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung wird durch die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers von ihrer Leistungspflicht frei und kann die an den Unfallgegner bereits ausgezahlte Schadenssumme zurückverlangen.
Dies hat das Münchener Amtsgericht in einem Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 332 C 16557/04) entschieden, das vom Landgericht München I bestätigt worden ist (Beschluss vom 20.06.2005, Az.: 30 S 1016/05).