Mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 15. November 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az. 11 U 52/12), dass für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn (BAB) 52 erlitten hat, das Land Nordrhein-Westfalen haftet.
Der Kläger aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw nachts die BAB 52 in Gelsenkirchen. Im Bereich einer Baustelle überfuhr er auf dem für den Verkehr freigegebenen Standstreifen ein ca. 20 cm tiefes Schlagloch, wodurch sein Pkw einen Achsschaden erlitt (Reparaturkosten: ca. 2.200 Euro). Das Schlagloch war entstanden, weil die Gullyschächte auf dem Standstreifen mit einer bituminösen Masse und Asphalt verfüllt worden waren und diese Füllung zum Teil herausgebrochen war.
Das OLG Hamm hat das beklagte Land zum Schadensersatz verurteilt.
Nach Auffassung des OLG Hamm war das Schlagloch die Folge einer vom Land zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle. Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW angeordnete Ausführung zum Verschließen der Gullyschächte habe nach den Feststellungen eines Sachverständigen das Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das hohe Verkehrsaufkommen an der Unfallstelle beschädigt werde. Es hätten sicherere Methoden zur Verfügung gestanden, die Gullyschächte abzudecken. Der Landesbetrieb habe durch die Wahl der falschen Verfüllungstechnik schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus, weil das Schlagloch für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei.