Der Betroffene war als Arbeitnehmer im Außendienst tätig und fuhr am 18. Februar 2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht (AG) Lemgo zu einem Bußgeld von 80 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats verurteilt. Hierbei berücksichtigte das AG sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u.a. drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.
Das OLG Hamm hat die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Ein Fahrverbot kann von Gesetzes wegen auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden, also wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue wiederholt missachtet werden. Bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße kann also die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.
Nach Auffassung des OLG Hamm war die Verhängung des Fahrverbots rechtmäßig. Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen, weil der Betroffene in einem zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren und in einem zeitlichen Abstand von zweieinhalb Jahren dreimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gesamtheit der Taten offenbare eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass gegen das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nichts einzuwenden sei.