Der Täter war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille mit seinem Pkw losgefahren um ein Krankenhaus aufzusuchen, weil er bei einer Weinprobe eine Harnverhaltung erlitten hatte. Auf dem Weg zum Krankenhaus war er von der Polizei angehalten worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun durch Urteil (Az.: 1 Ss 339/07) klar, dass das erstinstanzliche Gericht den Täter zurecht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe. Eine Rechtfertigung der Trunkenheitsfahrt sei nur bei Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage denkbar, was jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben voraussetze. Der Täter hätte sich jedoch – statt selbst zu fahren – auch von einem anderen zum Krankenhaus fahren lassen oder mit dem Taxi dorthin fahren können. Die Gefahr sei also sehr wohl anders abwendbar und die Trunkenheitsfahrt damit nicht zwingend erforderlich gewesen.