Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NRW war es bislang erforderlich, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche bis 600,00 Euro vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren (oder ein gerichtliches Mahnverfahren) durchzuführen. Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber zum 1. Januar 2008 abgeschafft. Zahlungsklagen können jetzt also immer ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungs- oder Mahnverfahrens erhoben werden.
In nachbarrechtlichen Streitigkeiten und in Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre und das Recht auf allgemeine Gleichbehandlung ist ein Schlichtungsverfahren allerdings nach wie vor grundsätzlich erforderlich.