Filesharing: Erfolg gegen MIG Film GmbH
Meinem Mandanten war in einer Abmahnung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vorgeworfen worden, den Film “Paranormal Investigations 4” über eine Tauschbörse im Internet heruntergeladen bzw. öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Er sollte die Erklärung abgeben, dies in Zukunft zu unterlassen, und Schadensersatz leisten sowie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstatten. Er tat nichts dergleichen und wurde vor dem Amtsgericht Bochum auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 646,20 EUR und Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 651,81 EUR verklagt.
In dem Verfahren haben wir eingewandt, dass die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse meines Mandanten bezweifelt werde. Da sich eine dynamische IP-Adresse innerhalb eines Sekundenbruchteils ändern kann, setzt die ordnungsgemäße Ermittlung, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, voraus, dass die Zeitmessung bei der Tatermittlung und die Zeitmessung des Providers, der Auskunft über den Nutzer der konkreten IP-Adresse erteilt hat, bis auf diesen Sekundenbruchteil synchron sind. Dies haben wir bestritten und die Ansicht vertreten, dass hierfür die Klägerin Beweis antreten muss.
Außerdem haben wir bestritten, dass der Hashwert, der angeblich die Identität einer Datei eindeutig bestimmen soll, diese Aussagekraft hat und korrekt ermittelt wurde.
Das Amtsgericht Bochum hat unsere Auffassung geteilt und der Klägerin aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000,00 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen, um sodann ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diesen Vorschuss zahlte die Klägerin allerdings nicht ein, weil sie offensichtlich das Risiko scheute, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben, falls das Gutachten für sie ungünstig ausfallen sollte.
Mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 67 C 264/15) hat das Amtsgericht Bochum die Klage daher abgewiesen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin Berufung einlegen wird.