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Befangenheit im Loveparade-Verfahren 

 März 9, 2016

von  RA Finkeldei

Befangenheit im Loveparade-VerfahrenIn dem Loveparade-Verfahren vor dem Landgericht Duisburg, in dem Geschädigte des tragischen Unglücks bei der Loveparade im Jahr 2010 in Duisburg u. a. die Stadt Duisburg auf Schadensersatz verklagt haben, hatten die Kläger die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht Duisburg hatte das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil sich die Vorsitzende Richterin selbst nicht für befangen hielt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun über die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs entschieden (Az I-11 W 53/15 und I-11 W 54/15) und den Klägerinnen Recht gegeben.

Die beklagte Stadt Duisburg hatte im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Landgericht Duisburg ein Rechtsgutachten einer Anwaltskanzlei in das Verfahren eingeführt, deren Teilhaber der Ehemann der abgelehnten Richterin ist. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hält die Teilhaberschaft des Ehemannes der Richterin an der Rechtsanwaltskanzlei, die das Rechtsgutachten erstellt hat, für ausreichend, um einen ausreichenden Befangenheitsverdacht anzunehmen. Denn entscheidend sei, ob die Umstände aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bereits der Eindruck einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität eines Richters genüge für die Annahme einer möglichen Befangenheit. Nach diesen Maßstäben haben die Klägerinnen die Vorsitzende Richterin zurecht abgelehnt.

Siehe auch: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

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