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Fahrverbote rechtswidrig 

 Juli 4, 2020

von  RA Finkeldei

BlitzerDie seit dem 28. April 2020 geltenden verschärften Regeln für Fahrverbote sind offensichtlich nichtig. Diese Regelungen wurden durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geändert. Dabei ist versäumt worden, in der Änderungsverordnung darauf hinzuweisen, auf Grund welcher gesetzlichen Regelung sie erlassen wurde. Dies ist aber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG zwingend erforderlich. Ein Verstoß gegen dieses sogenannte Zitiergebot führt zur Nichtigkeit der Verordnung, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 – entschieden hat.

Die Folge: Die Verschärfungen haben keine Gültigkeit. Es gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen über Fahrverbote. Der Führerschein ist demnach also beispielsweise nicht schon bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h für einen Monat weg, sondern weiterhin erst ab 31 km/h Überschreitung.

Wer mit einer nach dem 27. April 2020 begangenen Ordnungswidrigkeit konfrontiert wird und nach den neuen Vorschriften mit einem Fahrverbot zu rechnen hat, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

 

 

 

 

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