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Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Zeichen 

 März 16, 2007

von  RA Finkeldei

Mit Urteil vom 15.03.2007, Az.: 3 StR 486/06, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Angeklagten auf seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart freigesprochen, wonach er sich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB strafbar gemacht habe. Der Angeklagte hatte u.a. Aufkleber mit durchgestrichenen Hakenkreuzen vertrieben.

Der BGH stellte fest, dass die Aufkleber zwar ein verbotenes Kennzeichen abbildeten und der Tatbestand der Vorschrift damit eigentlich erfüllt sei. Nach Sinn und Zweck des Verbots müsse aber eine Strafbarkeit jedenfalls dann verneint werden, wenn die Abbildung unmissverständlich eine ablehnende Haltung gegenüber der verfassungswidrigen Organisation zum Ausdruck bringe.

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