Viele vom Dieselskandal Betroffene haben – notgedrungen – das ominöse Software-Update durchführen lassen, durch das die verbotene Abschalteinrichtung beseitigt werden soll. Ob dieses Software-Update wirklich tut, was es soll, ist noch immer unklar. Veröffentlichte Testberichte bestätigen teilweise den herstellerseitig beabsichtigten Erfolg der Maßnahme. Es finden sich aber auch Berichte darüber, dass der Erfolg entweder nicht oder nur zu Lasten der Leistung, des Verbrauchs und der Lebensdauer des Pkw eingetreten ist. Ob eine Rückabwicklung nach Software-Update möglich ist, beschäftigt derzeit die Gerichte.
Mangel durch Software-Update behoben?
Nach durchgeführtem Software-Update stellt sich juristisch die spannende Frage: Wurde der Mangel durch das Update behoben mit der Folge, dass der Dieselbesitzer gegen Händler und Hersteller keine Ansprüche mehr hat, also z. B. auch nicht mehr rückabwickeln kann? Wer muss beweisen, dass der Mangel durch das Update behoben bzw. nicht behoben wurde?
Händler trifft Beweislast
In einem Beschluss vom 29. März 2018 – 18 U 134/17 – hat das Oberlandesgericht Köln nun darauf hingewiesen, dass Ansprüche nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass der Dieselbesitzer zunächst beweisen müsse, dass der Mangel durch die technische Maßnahme nicht beseitigt worden, der Pkw also nach wie vor mangelbehaftet sei.
Das heißt: Der Händler muss beweisen, dass die technische Maßnahme (Software-Update) im konkreten Fall erfolgreich war. Hierzu gehört, dass er nachweist, dass die verbotene Abschalteinrichtung beseitigt ist und der Pkw die Grenzwerte für den Schadstoffausstoß auf dem Prüftstand einhält, ohne dass der Pkw nun mehr Kraftstoff verbraucht, weniger Leistung bringt oder schneller verschleißt. Gelingt dem Händler dieser Nachweis nicht (Sachverständigengutachten), hat der Käufer weiterhin alle Gewährleistungsrechte! Er kann also insbesondere rückabwickeln.
Auch Hersteller in der Beweispflicht
Die Entscheidung des OLG Köln betrifft zwar die Ansprüche des Käufers gegen den Händler. Wir sind aber der Meinung, dass für die Ansprüche des Betroffenen gegen den Hersteller nichts anderes gelten kann!
Achtung: Verjährung droht!
Das bedeutet: Wer vom Abgasskandal betroffen ist und die technische Maßnahme hat durchführen lassen, der kann trotzdem nach wie vor Ansprüche durchsetzen (z. B. Rückabwicklung). Hierfür ist es allerdings höchste Zeit! Es droht der Ablauf von Verjährungsfristen! Handeln Sie schnell! Rufen Sie an!