Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 4/08 R) entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse nicht verlangen kann, mit einem Leitsystem für Blinde (GPS-System) ausgestattet zu werden.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist als Klavierstimmer selbstständig tätig und zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches von einer Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u. a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht.
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Dies nahm der Kläger nicht hin. Er ließ die Angelegenheit gerichtlich prüfen und schließlich in Revision, weil Klage und Berufung erfolglos geblieben waren.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran, so die Meinung der Bundesrichter, fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier – lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.