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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit 

 März 9, 2016

von  RA Finkeldei

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei GeringfügigkeitIm Rahmen der Scheidung wird grundsätzlich auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn dies von den Eheleuten nicht wirksam ausgeschlossen wurde (notarielle Beurkundung erforderlich) oder spätestens im Scheidungstermin ausgeschlossen wird (Rechtsanwälte auf beiden Seiten erforderlich). Dies bedeutet, dass die Ansprüche der Eheleute auf laufende oder zukünftige Versorgungsleistungen, insbesondere Rente, die während der Ehezeit hinzu erworben wurden, hälftig ausgeglichen werden.

Das Familiengericht soll aber beiderseitige Anrechte gleicher Art gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleiches gilt gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der Ausgleichswert eines Anrechts, dem kein Anrecht gleicher Art gegenübersteht, gering ist. Diese Bagatellgrenze liegt gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG für Rentenbeträge bei 1% und für Kapitalwerte bei 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Hier eine Übersicht über die betragsmäßige Bagatellgrenze für die Jahre 2010 bis 2021, unterteilt nach Ost und West:

2021

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl. EUR 32,90 (1% von EUR 3.290,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)
bei einem Kapitalwert EUR 3.948,00 (120% von EUR 3.185,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl. EUR 31,15 (1% von EUR 3.115,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)
bei einem Kapitalwert EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)

2020

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl. EUR 31,85 (1% von EUR 3.185,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
bei einem Kapitalwert EUR 3.822,00 (120% von EUR 3.185,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl. EUR 30,10 (1% von EUR 3.010,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
bei einem Kapitalwert EUR 3.612,00 (120% von EUR 3.010,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)

2019

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl. EUR 31,15 (1% von EUR 3.115,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)
bei einem Kapitalwert EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl. EUR 28,70 (1% von EUR 2.870,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)
bei einem Kapitalwert EUR 3.444,00 (120% von EUR 2.870,00 – siehe Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)

2018

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 30,45 (1% von EUR 3.045,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.654,00 (120% von EUR 3.045,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695,00)

2017

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 29,75 (1% von EUR 2.975,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.570,00 (120% von EUR 2.975,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 26,60 (1% von EUR 2.660,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.192,00 (120% von EUR 2.660,00)

2016

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 29,05 (1% von EUR 2.905,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.486,00 (120% von EUR 2.905,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 25,20 (1% von EUR 2.520,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.024,00 (120% von EUR 2.520,00)

2015

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 28,35 (1% von EUR 2.835,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.402,00 (120% von EUR 2.835,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 24,15 (1% von EUR 2.415,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.898,00 (120% von EUR 2.415,00)

2014

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 27,65 (1% von EUR 2.765,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.318,00 (120% von EUR 2.765,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 23,45 (1% von EUR 2.345,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.814,00 (120% von EUR 2.345,00)

2013

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 22,75 (1% von EUR 2.275,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.730,00 (120% von EUR 2.275,00)

2012

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 26,25 (1% von EUR 2.625,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.150,00 (120% von EUR 2.625,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 22,40 (1% von EUR 2.240,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.688,00 (120% von EUR 2.240,00)

2011

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170,00)

2010

Bezugsgröße West:

bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555,00)

Bezugsgröße Ost:

bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170,00)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170,00)

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Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

  • Hierzu habe ich mal eine Frage.
    Wenn ich 10 Versicherungen mit je einem Kapitalwert von 3000 Euro habe, dann fallen alle Versicherungen unter die Bemessungsgrenze, obwohl in Summe ein Kapitalwert von 30000 € besteht ?

  • […] Die sogenannte Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich hat sich turnusgemäß erneut erhöht. Von ihr ist abhängig, ob ein Anrecht auf Vorsorge, insbesondere eine Rentenanwartschaft, als geringfügig anzusehen ist mit der Folge, dass es grundsätzlich im Rahmen der Scheidung nicht ausgeglichen wird. Die Betragsgrenzen finden Sie in dem Beitrag Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit. […]

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