Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13.12.2006 – Az. 2 C 229/06 – entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich – etwa in Folge einer Mahnung – in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist allen Gläubigern dringend zu raten: Beauftragen Sie bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort, das heißt ohne Einschaltung eines Inkassounternehmens, einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Erhebung einer Zahlungsklage. Die dann entstehenden Kosten hat der Schuldner in jedem Fall zu tragen.