In einer Arzthaftungssache hat das Landgericht meiner Klage stattgegeben und den beklagten Träger des Krankenhauses, in dem meine Mandantin behandelt worden war, wegen Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers zu einer erheblichen Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Meine Mandantin hatte in dem Krankenhaus einen Schlaganfall erlitten und anschließend zwei Tage lang in ihrem Krankenbett gelegen ohne dass irgendwelche Maßnahmen der Behandlung oder Befunderhebung eingeleitet wurden, obwohl das Pflegepersonal über die drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Mandantin informiert worden war.
Treffend formuliert das Gericht:
Betrachtet man […], wie es geboten ist, die vorstehenden Umstände in ihrer Gesamtheit, kann man für das Vorgehen im Hause der Beklagten nur noch Kopfschütteln übrig haben.