Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen – auch unter Testbedingungen – über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Kläger aus Herne hatte bei einem Autohaus in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten beworben.
Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.
Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) Bochum und nun auch das OLG Hamm entschied.
Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerdings unter Testbedingungen ermittelt werden. Außerdem dürfe die Abweichung von Gesetzes wegen nicht nur unerheblich sein. Sie müsse mehr als 10% betragen.
Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall vor. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass der Pkw des Klägers unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbrauchte als in der Werbung angegeben.
Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Kläger allerdings 3.000,00 EUR anrechnen lassen, weil er den mangelhaften Pkw schließlich genutzt hat und hieraus einen Vorteil gezogen hat.