Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass der Auftraggeber des Handwerkers im Falle der Mangelhaftigkeit der Handwerkerleistung keine Ansprüche hat, wenn er mit dem Handwerker vereinbart hatte, dass die Arbeiten “ohne Rechnung” erbracht, also “schwarz” bezahlt werden sollten (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11).
Der Kläger hatte den Beklagten damit beauftragt, eine Lkw-Auffahrt zu pflastern. Man war sich einig, dass der Beklagte eine Rechnung für seine Arbeit nicht schreiben, die vereinbarte Vergütung also “schwarz” erhalten sollte.
Kurze Zeit nach Fertigstellung wies die gepflasterte Fläche Unebenheiten auf. Der Versuch des Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterte. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick aufgetragen worden.
Der Kläger verlangte nun von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten.
Ohne Erfolg.
Die Parteien haben nach Auffassung des OLG gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde. In der “Ohne-Rechnung-Abrede” liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, weil damit bezweckt gewesen sei, den Steuerbehörden den entsprechenden Umsatz zu verheimlichen. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB).
Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass dem klagenden Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen; und zwar auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Falle eines Revisionsverfahrens der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhalten wird.
Wer mit einem Auftragnehmer vereinbart, diesen für seine Leistungen “schwarz” zu bezahlen, muss also bedenken, dass er nicht nur an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, sondern im Fall der Fehlerhaftigkeit der Leistung auch noch selbst für die Mangelbeseitigung aufkommen muss.
Nein, Herr Kollege, das sieht der BGH aus gutem Grund anders (Urteil vom 24.04.2008, VII ZR 140/07). Die Berufung des AN auf die Nichtigkeit des Vertrags (die auch diskutabel ist, aber von der h.M. angenommen wird) ist treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unwirksam.
Auf den Volltext des OLG-Urteils darf man gespannt sein. Hat man die BGH-Rechtsprechung übersehen oder wissentlich gegenteilig entschieden? Das angegebene Aktenzeichen kann übrigens wohl nicht stimmen.
Doch, Herr Kollege. Der Vertrag ist – wie Sie richtig anführen – nach der h. M. nichtig. Der Auftraggeber hat also, da ein wirksamer Vertrag nicht besteht, keine vertraglichen Ansprüche. Diese mithilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu konstruieren mit der Begründung, der Auftragnehmer habe sich ja ebenfalls gesetzeswidrig verhalten und dürfe hiervon nicht auch noch profitieren, ist abwegig. Die Vertragsnichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) ist keine Einrede, deren Geltendmachung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein könnte, sondern eine stets zu berücksichtigende Einwendung.
Recht haben Sie aber mit Ihrem Hinweis, dass der BGH dies früher einmal anders gesehen hat.
Wie kommen Sie darauf, dass das angegebene gerichtliche Aktenzeichen nicht stimmen würde?
Das Az. lautet vollständigerweise 1 U 105/11.
Vielen Dank. Ich habe den Fehler soeben korrigiert.
Interessanterweise taucht derselbe “Fehler” auch in anderen Blogs, das diese Entscheidung besprechen, auf 😉