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Ein Paukenschlag: Der BGH zur Rechtslage bei illegalem Filesharing 

 November 15, 2012

von  RA Finkeldei

Damit hatten wohl die wenigsten gerechnet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12 – “Morpheus”) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und anschließend keine Anhaltspunkte dafür auftreten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Vor der Entscheidung war unter Juristen überwiegend damit gerechnet worden, dass der BGH in dem zu entscheidenden Fall die Haftung der Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes bejahen und folglich eine Grundsatzentscheidung nur über die Frage treffen würde, in welcher Höhe die Zahlungsansprüche der klagenden Plattenfirmen bestehen. Schließlich hatten die Vorinstanzen (Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2011 – Az. 28 O 716/10; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. März 2012 – Az. 6 U 67/11) die Haftung der Eltern übereinstimmend bejaht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte als Berufungsinstanz die Eltern unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der den Plattenfirmen durch die versandten anwaltlichen Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Die Eltern hätten offensichtlich entgegen ihrer Behauptung keine Firewall und auch kein Sicherheitsprogramm, das eine Installation des Tauschbörsenprogramms verhindert hätte, auf dem PC ihres 13-jährigen Sohnes installiert. Anderenfalls, so das OLG, wäre es nicht zu der Urheberrechtsverletzung durch ihren Sohn gekommen. Außerdem könne den Eltern nicht geglaubt werden, wenn sie behaupten, den PC ihres Sohnes monatlich kontrolliert zu haben. Denn hätten sie dies getan, so das OLG, dann wäre ihnen durch einen Blick in die Programmliste oder auf den Desktop, auf dem sich ein Icon der Filesharing-Software Bearshare befand, aufgefallen, dass ihr Sohn die Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare nutzte.

Der BGH hält die Anforderungen, die die Vorinstanzen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern stellten, für überzogen. Nach Ansicht der Bundesrichter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Zur Pressemitteilung des BGH.

Ob und inwieweit die Entscheidung des BGH auch auf die hier bearbeiteten Fälle Anwendung findet, bedarf noch einer Prüfung. Mit Spannung wird daher die Veröffentlichung des Volltexts der Entscheidung erwartet …

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