In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.
Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!