Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2007 – Az. VI ZR 67/06 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bestätigt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn ein Kfz-Sachverständiger mit seinem Kunden vereinbart, dass sein Honorar in Abhängigkeit von der – vom Gutachter erst noch festzustellenden – Schadenshöhe berechnet werden soll. Das auf dieser Grundlage in Rechnung gestellte Honorar sei grundsätzlich als erforderlicher Aufwand zur Schadensfeststellung anzusehen und damit vom Unfallverursacher bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.
Sachverständigenhonorar: weiteres BGH-Urteil
März 4, 2007
von RA Finkeldei