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eBay-Powerseller müssen Vornamen angeben 

 März 5, 2007

von  RA Finkeldei

Wer als Gewerbetreibender (also als Unternehmer) Waren zum Verkauf anbietet, ist nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zur ladungsfähigen Anschrift gehört auch der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmers.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 34/07) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein eBay-Powerseller dementsprechend verpflichtet sei, nicht nur seinen Nachnamen, sondern auch seinen Vornamen im Auktionsangebot anzugeben.

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