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Vorsicht bei der Nutzung älterer Fahrstühle 

 Januar 28, 2013

von  RA Finkeldei

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urteil vom 25. Januar 2013, Az. 3 U 169/12), dass der Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage grundsätzlich nicht für eine einmalige technische Störung des Fahrstuhls haftet.

Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem von der Beklagten betriebenen Parkhaus gestürzt war. Die Fahrstuhlkabine hatte ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten. Wegen der dadurch entstandenen Stufe war die Klägerin gefallen und hatte sich durch den Sturz ganz erhebliche Verletzungen zugezogen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haftet die Betreiberin der Fahrstuhlanlage nicht für die entstandenen Schäden. Da es sich um eine einmalige technische Störung handelte, die weder zuvor noch nach dem streitgegenständlichen Unfall sich wiederholte, könne eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Fahrstuhlbetreiberin nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einem fehlerhaften Betrieb des Fahrstuhls auszugehen. Indem sie die Fahrstuhlanlage regelmäßig durch ein entsprechendes Spezialunternehmen warten lasse, genüge sie ihren Verkehrssicherungspflichten.

Im übrigen treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverschulden, weil von jedem Benutzer eines Fahrstuhls, insbesondere eines älteren Modells, auch heute noch erwartet werden müsse, dass er vor dem Verlassen des Fahrstuhls prüft, ob die Fahrstuhlkabine bündig mit dem Boden abschließt.

Die Betreiber von Fahrstuhlanlagen seien auch nicht verpflichtet, alte Anlagen an aktuelle Sicherheitsstandards anzupassen, wenn, wie hier, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Ausreichend sei es, wenn der Fahrstuhlbetreiber dafür Sorge trägt, dass der Fahrstuhl den technischen Standards entspricht, die im Zeitpunkt seiner Errichtung galten.

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