.st0{fill:#FFFFFF;}

Vorsicht vor elektronisch übermittelten Rechnungen! 

 September 17, 2005

von  RA Finkeldei

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sollten sich vor elektronisch übermittelten Rechungen hüten. Dies rät der Hamburger Anwaltverein. Denn die Online-Rechungen erfüllten in der Regel die Voraussetzungen des § 14 UStG nicht.

Dies ist der Hintergrund der Warnung: § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes schreibt vor, dass eine elektronisch übermittelte Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie qualifiziert signiert, also mit einer elektronischen Signatur versehen ist. An einer solchen Signatur fehlt es den meisten E-Mail-Rechnungen aber leider, sodass es zu Problemen kommen kann, wenn man dennoch die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer geltend macht. Spätestens bei einer behördlichen Buchprüfung könnte es dann unangenehm werden.

Ob eine elektronische Signatur auch dann erforderlich ist, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht vom Vertragspartner (z. B. per E-Mail) übermittelt bekommt, sondern er sie sich selbst übermittelt, indem er sie von einer Homepage herunterlädt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}
>