Um immer wieder feststellbare Unsicherheiten im Hinblick auf den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu beseitigen:
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich erst dann, wenn der erste Versicherungsbeitrag gezahlt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist man abgesichert, soweit vorläufiger Versicherungsschutz besteht.
Vorläufigen Versicherungsschutz erhält man mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung (früher “Doppelkarte” genannt), die man für die Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle vorlegen muss. Diese Versicherungsbestätigung gilt aber nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer auch in Vollkasko-, Teilkasko- oder Insassenunfallversicherung vorläufigen Versicherungsschutz haben möchte, muss das besonders vereinbaren und auf der Versicherungsbestätigung entsprechend vermerken lassen.
Der vorläufige Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft (d. h. man wird dann so behandelt, wie wenn man von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätte), wenn der Versicherungsbeitrag schuldhaft nicht innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt wird. Dies ist ein Grund, warum im Versicherungsantrag gleichzeitig eine Ermächhtigung des Versicherers zum Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren erteilt werden sollte. Soweit Kontodeckung vorhanden ist, kann dann nichts anbrennen.