Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.
Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.
Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.
Recht so!
Bei uns ist auch immer alles zugeparkt, wenn Michaelis-Messe ist und jetzt haben wir mal ein Urteil, mit dem wir gegen die Leute, die in unserer Garageneinfahrt parken, vorzugehen.
An sich finde ich dieses Urteil auch sehr zufriedenstellend und kann die Begründung gut nachvollziehen. Anders verhält es sich aber, wenn das Abschleppunternehmen überhöhte Abschleppkosten veranschlagt. Dagegen sollte man sich auch wehren….
Im Grunde lässt sich im Moment in der Rechtssprechung eine Tendenz erkennen – in München werden nur die reinen Abschleppkosten anerkannt – Kosten für Beweissicherung, etc die ja schnell das doppelte machen werden nicht anerkannt