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Totalschaden: Restwertstreit 

 August 23, 2006

von  RA Finkeldei

Wenn der eigene Pkw bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet, dann muss der Unfallgegner den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Diesen errechnet man, indem man vom Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis für einen gleichwertigen Pkw, den Restwert, das ist der Preis, den man für seinen beschädigten Pkw noch bekommen kann, abzieht. Es verwundert nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Restwert des beschädigten Fahrzeugs regelmäßig höher einschätzt als der Sachverständige in seinem im Auftrag des Geschädigten angefertigten Schadensgutachten. Denn je höher der Restwert, desto niedriger der zu erstattende Wiederbeschaffungsaufwand.

In einem aktuellen Fall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat, meinem Mandanten ein Restwertangebot für sein beschädigtes Kfz in Höhe von 1.700,00 Euro gemacht. Mein Mandant hatte sein Fahrzeug aber zu diesem Zeitpunkt schon verkauft; und zwar zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von nur 700,00 Euro. Die gegnerische Versicherung wollte deshalb 1.000,00 Euro weniger zahlen.

Zu Unrecht. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur darf sich der Geschädigte nämlich auf die Angabe des Sachverständigen verlassen und zu dem von diesem geschätzten Restwert verkaufen. Der Geschädigte ist auch nicht etwa verpflichtet, das Gutachten insoweit zu prüfen oder etwa vor dem Verkauf Rücksprache mit der Versicherung des Unfallgegners zu halten.

Dann werde ich mal die Klageschrift vorbereiten …

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