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Telekom und der unlautere Wettbewerb 

 März 2, 2005

von  RA Finkeldei

Mit Berufungsurteil vom 27. Januar 2005 hat das Oberlandesgericht Hamm der Deutsche Telekom AG verboten, pauschal einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte auszuloben, wenn dieser Vorteil tatsächlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erreichen ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Deutsche Telekom AG ihren eigenen Kunden 300 Freiminuten versprochen hatte für die Teilnahme an ihrem Internetangebot “Rechnung Online”. Der Umfang von 300 kostenlosen Gesprächsminuten war indes nur dann erzielbar, wenn man zu ganz bestimmten Zeiten, also zu einem ganz bestimmten Gesprächstarif, telefonierte.

Der Telekommunikationsdienstleistungsmarkt ist hart umkämpft. Streitigkeiten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts sind an der Tagesordnung. Manch einer schüttelt hierüber den Kopf. Doch vor dem Hintergrund, dass die Untersagung irreführender Werbung nicht nur den Marktteilnehmern zugute kommt, sondern auch und in erster Linie den Verbrauchern, die sich immer häufiger leeren Versprechungen ausgesetzt sehen, kommt der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche eine besondere Bedeutung zu.

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