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Tapeten abreißen regelmäßig keine Pflicht 

 Mai 24, 2006

von  RA Finkeldei

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 109/05, entschieden, dass die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Verpflichtung des Mieters zum Abriss der Tapeten unwirksam sei, wenn diese Pflicht dem Mieter unabhängig davon aufgebürdet werde, ob die tatsächliche Notwendigkeit des Tapetenabrisses bestehe.

Damit führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den sogenannten starren Renovierungsfristen konsequent fort. Hintergrund für die Ansicht der Bundesrichter ist, dass von Gesetzes wegen die Schönheitsreparaturen eigentlich vom Vermieter durchzuführen sind. Ein Vermieter dürfe diese Pflicht zwar – was in der Praxis die Regel ist – vertraglich auf den Mieter übertragen. Er könne jedoch nicht mehr Pflichten auf den Mieter übertragen als ihm selbst von Gesetzes wegen obliegen. Und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei auch der Vermieter nur dann verpflichtet, wenn die Mietsache tatsächlich reparaturbedürftig sei. Werde der Mieter durch eine Regelung im Formularmietvertrag stärker in die Pflicht genommen als das Gesetz den Vermieter in die Pflicht nehme, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

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